Erklärung der Erziehungsberechtigten
über einen möglichen Ausschluss vom Schulbetrieb nach der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen Kontakt zu einer infizierten Person oder Krankheitssymptomen
Um das Infektionsrisikos für alle am Schulbetrieb teilnehmenden Personen, für die Schülerinnen und Schüler ebenso wie für die Lehrkräfte und alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begrenzen, sieht die Corona-Verordnung Schule einen Ausschluss solcher Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Schulbetrieb vor,
– die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
– die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Solche Symptome sind
- Fieber ab 38°C,
- trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht, wie z. B. Asthma),
- Störung des Geschmacks-oder Geruchssinns (nicht als Begleitsymptom eines Schnupfens).
(Handreichung des Landesgesundheitsamts zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen)
Ausschluss von der Teilnahme am Schulbetrieb wegen der Rückkehr aus einem „Risikogebiet“
Bei der Rückkehr aus einem anderen Staat, z. B. nach einer Urlaubsreise, kann zudem die „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ den Schulbesuch ausschließen. Dies ist dann der Fall, der andere Staat als sog. „Risikogebiet“ ausgewiesen ist. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Sie wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) veröffentlicht. Sofern solche Ausschlussgründe Ihnen bekannt sind oder bekannt werden, sind Sie verpflichtet,
– die Einrichtung umgehend zu informieren,
– den Schulbesuch Ihres Kindes zu beenden,
– Ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend von der Schule abholen, sofern es nicht selbst den Heimweg antreten kann.
§ 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule verpflichtet Sie dazu, schriftlich zu erklären, dass nach Ihrer Kenntnis keiner der Ausschlussgründe vorliegt und Sie die genannten Verpflichtungen erfüllen.
Name, Vorname des Kindes
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Geburtsdatum
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Klasse
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Ort, Datum
Unterschrift der Erziehungsberechtigten
–
Datenschutzerklärung
Gegenstand der Datenerhebung
Gesundheitsbestätigung nach § 6 Absatz 2 der Corona-Verordnung Schule
Verantwortliche Stelle
Verantwortlich gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU- DSGVO) ist:
Mozartschule Gemeinschaftsschule Schwäbisch Gmünd – Hussenhofen
Schulleiter Alexander May
Steinweg 9
73527 Schwäbisch Gmünd
Behördlicher Datenschutz- beauftragter: Stephan Behnke
Den Datenschutzbeauftragten / die Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter:
stephan.behnke@ssa-gp.kv.bwl.de
Zweck der Datenverarbeitung
Die Daten werden zur Prävention eines lokalen Infektionsgeschehens an der Schule erhoben. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. d, e EU- DSGVO i. V. m. § 6 Abs. 2 CoronaVO Schule.
Geplante Speicherungsdauer
Die Daten werden am Tag des Beginns der Sommerferien 2020 (30. Juli 2020) gelöscht.
Empfänger oder Kategorie von Empfängern der Daten (Stellen, denen die Daten offengelegt werden)
Diese personenbezogenen Daten werden im Einzelfall Mitgliedern der Schulleitung, der Verwaltung und des Lehrkörpers offengelegt. Dies können bspw. sein:
der Rektor oder die Rektorin
der Konrektor oder die Konrektorin
die Sekretariatsmitarbeiterinnen oder die Sekretariatsmitarbeiter
die Klassenlehrkraft
Betroffenenrechte
Sie haben als betroffene Person das Recht, von der Leitung
– Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO)
– die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
– die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und
– die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen,
sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Weitere Details siehe Anlage
Sie können verlangen, die bereitgestellten personenbezogenen Daten gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln.
Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen.
Sie haben das Recht, sich beim
Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart,
zu beschweren.
Verpflichtung, Daten bereitzustellen;
Folgen der Verweigerung
Sie sind gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. d, e EU-DSGVO i. V. m. § 6 Abs. 2 CoronaVO Schule verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Schule sind Schülerinnen und Schüler, für die entgegen der Aufforderung der Schule die Erklärung nicht vorgelegt wurde.